Folgende Auflagen sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu erfüllen:
Der Datenschutzbeauftragte muss über erforderliche Fachkunde verfügen:
Außerdem darf er nicht im Konflikt zwischen der Datenschutzrolle und der firmeninternen Rolle stehen. Daraus leitet sich ab, dass Firmenmitarbeiter aus folgenden Bereichen als mögliche Kandidaten ausscheiden: